Wichtiges zum Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Wenn trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht vom Gericht ein Betreuer bestellt wird, der die Aufgabe hat, den Vorsorgebevollmächtigten zu überwachen und zu kontrollieren, kann bei Vorliegen der entsprechenden, strengen Voraussetzungen dieser Betreuer den Aufgabenkreis übertragen bekommen, der ihn in der Folge auch zum Widerruf dieser Vollmacht berechtigt. (s. dazu auch verschiedene Artikel unter „Vollmachtswiderruf“)
Die Übertragung dieses Aufgabenkreises und der oftmals darauf folgende, tatsächliche Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer stellt einen massiven staatlichen Eingriff in die Grundrechte des Vollmachtgebers dar:

Denn die erstellte Vorsorgevollmacht ist das Ergebnis der Entscheidungsfreiheit, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatautonomie des Vollmachtgebers. Die individuellen Regelungen und gewünschten Vorgehensweisen bezüglich seiner Lebensführung, die mit dem Inhalt der Vollmacht zum Ausdruck gebracht werden, werden durch den Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer vernichtet.

Besonders beachtenswert ist die Geschwindigkeit, in der sich ein Vollmachtwiderruf abspielen kann. Der Betreuer kann die Vollmacht ab dem Zeitpunkt widerrufen, in dem ihm die Ermächtigung hierzu bekannt gegeben wird. Das bedeutet, dass alles so schnell gehen kann, dass der Vorsorgebevollmächtigte und/oder der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage sind, eventuell noch eine einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts dagegen zu erhalten.
Die Rechtsfolge eines Vollmachtswiderrufs ist, dass diese dann nicht mehr existiert, sie ist erloschen. Der Widerruf kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn der Betreuer die Vollmacht einmal widerrufen hat, ist eine Neuerteilung nicht mehr möglich. Dazu ist der Betreuer schlichtweg nicht befugt. Seine rechtliche Stellung ist zwar die eines Stellvertreters, der folglich im Außenverhältnis im Rahmen seiner Aufgabenkreise die Rechte des Betroffenen genauso wie dieser wahrnehmen kann. Wenn er aber dazu berechtigt wäre, für den Betroffenen eine neue Vorsorgevollmacht zu erstellen, käme dies einer unzulässigen Übertragung seiner Betreuerbefugnisse, die ihm staatlich übertragen wurden, auf dritte Personen gleich.
Etwas „abgefedert“ wird diese ganze Situation verfahrensrechtlich dadurch, dass zumindest der Vollmachtnehmer auch nach dem Widerruf noch berechtigt ist, im Namen des Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Widerruf einzulegen und so mit dem Fall und vor allem mit den Wünschen des Vollmachtgebers ggf. noch einmal gehört wird.
Problematisch und zu beachten ist auch, dass die meisten Betroffenen (Vollmachtgeber) sich oft nicht mehr in der gesundheitlichen Lage befinden, sich nach einem Widerruf durch einen eigens dafür eingesetzten Betreuer um eine neue Vorsorgevollmacht und ggf. einen neuen Bevollmächtigten zu kümmern. Am Ende steht dann doch die gesetzliche Betreuung durch einen (fremden) Betreuer, die man eigentlich mit der Vorsorgevollmacht verhindern wollte.

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