Vollmachtswiderruf

Die Problematik stellt sich, wenn der Vollmachtgeber zwei Personen gleichzeitig Vollmacht erteilt hat und diese Vollmachten gleichrangig erteilt worden sind, also ohne dass in einer Vollmacht die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht des anderen gegeben wurde. Wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt, dann kann grundsätzlich nur der Vollmachtgeber selbst widerrufen. Fehlt diesem die Geschäftsfähigkeit, dann ist für diesen Bereich keine Regelung getroffen worden und Betreuung anzuordnen, so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 O 124/09, Betreuungsrechtspraxis 2010 Seite 178 ff.

 

Da der Vollmachtgeber die Ausführung der Vollmacht nicht mehr sachgerecht kontrollieren kann und vor allem die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann, ist die Prüfung, ob für die Vollmachtgeberin zumindest ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer (§ 896 III BGB) zu bestellen ist, geboten. Hierüber hat das Betreuungsgericht zu entscheiden.

Falls dies einen Kontrollbetreuer bestellt, könne dieser die Vollmachtgeberin in dem Rechtsstreit vertreten

 

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