Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener auch dann gegenüber dem Betreuungsgericht einen Vorschlag hinsichtlich der Person des einzusetzenden Betreuers machen kann (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB), wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, bzw. auch dann, wenn ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder den Wunsch äußert, eine bestimmte Person solle sein […..]
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