Was passiert, wenn der rechtliche Betreuer und der Testamentsvollstrecker ein und dieselbe Person sind?

Eine solche Konstellation ist grundsätzlich möglich, führt aber auch zwangsläufig zu einer gewissen „Gefährdungslage“ des Betreuten da sich dadurch Interessensgegensätze einstellen können. Denn in einem solchen Fall ist der Betreute hinsichtlich aller Entscheidungen bezüglich des Nachlasses nur einer einzigen Person „ausgeliefert“. Schließlich hat der Betreuer grundsätzlich die Aufgabe, die Interessen des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu vertreten. Deshalb werden in der Regel dem Betreuer, der gleichzeitig Testamentsvollstrecker ist, durch das Betreuungsgericht die entsprechenden Aufgabenkreise entzogen und für diese Aufgabenkreise ein zusätzlicher Betreuer eingesetzt. Auf diese Weise soll der Interessenwahrung des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker und Betreuer genügt werden.

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