Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener auch dann gegenüber dem Betreuungsgericht einen Vorschlag hinsichtlich der Person des einzusetzenden Betreuers machen kann (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB), wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, bzw. auch dann, wenn ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder den Wunsch äußert, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.
Ebenso ist nach der Entscheidung des BGH auch die Motivation des Betroffenen, ob ein betreuungsrechtlich zu beachtender Vorschlag vorliegt, nicht von Bedeutung.
Etwaigen dadurch zu erwartenden Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlages begegnet.
BGH Beschluss v. 19.07.2017, AZ: XII ZB 57/17 (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 – XII ZB 352/14 – FamRZ 2015, 648).