Wenn eine Person, die ausdrücklich vom Betreuten als Betreuer vorgeschlagen wird, vom Betreuungsgericht abgelehnt wird, muss das Gericht grundsätzlich aufgrund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht eine Anhörung dieser Person durchführen. Es kommt darauf an, dass die abgelehnte Person selbst Gelegenheit hat, vor Gericht zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Nur dann können die Gründe, die möglicherweise zur Ablehnung der Person als Betreuer führen, verlässlich festgestellt werden.
s. BGH, Beschluss v. 16.09.2015, AZ: XII ZB 500/14