Betreuungsgesetz verfassungswidrig?

Wird ein Ehepartner oder Familienangehöriger dement oder kann er aufgrund eines schweren Autounfalles nicht mehr handeln wird vom Gericht – soweit keine Spezialvollmacht/Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde – ein Betreuer bestellt, dessen Handlungen und Entscheidungen vom Gericht kontrolliert werden. Der Ehepartner, der sich beispielsweise jahrzehntelang um seinen Ehepartner gekümmert hat verliert die zwischen den Ehepartnern oder Angehörigen vereinbarte Entscheidungsbefugnis. Diese Regelung dürfte nach Ansicht des Vorstandsvorsitzenden des Forschungsinstituts „Betreuungsrecht“ der Kester-Haeusler-Stiftung gegen Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen. In anderen Ländern ist ein derartiges Betreuungsverbot für Ehepartner und Angehörige nicht gesetzlich verankert.

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