Nach § 1897 Abs. 6 BGB ist nur dann ein (fremder) Berufsbetreuer für den Betroffenen zu bestellen, wenn keine Person zur Verfügung steht, die dieses Amt ehrenamtlich übernehmen kann oder möchte. Im Übrigen gilt, dass zunächst ehrenamtliche Betreuer bestellt werden sollen, die Wünsche des Betroffenen hinsichtlich der Betreuerperson sind vom Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers grundsätzlich zu beachten (verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen). Dies bedeutet aber auch, dass dem Gericht und auch der Betreuungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich dieser Entscheidung eingeräumt wird. Das Ergebnis ist für den Betroffenen oftmals unzureichend und nur schlecht nachzuvollziehen. Viele Betroffene sehen sich einem Berufsbetreuer gegenüber, der sich nicht in gebotenem Maße für ihre Belange interessiert oder dazu bereit oder in der Lage ist, diese in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen. Wir wissen, dass es oftmals gerade die Berufsbetreuer, die bei den Gerichten einen „pflegeleichten“ Ruf genießen, sind, die den Betreuten ihr eigenes Welt- und Verhaltensbild als Maßstab auferlegen. Ein Grund dafür, warum diese Betreuer trotzdem – bei wehrlosen Betreuten weitgehend „unbehelligt“ – Betreuungsverfahren ausüben können, ist die Tatsache, dass es keine offiziellen, gesetzlich konkretisierten Zulassungs- oder Geeignetheitsmaßstäbe für Betreuer gibt.
Hintergrund, warum der Gesetzgeber bisher immer noch keine solchen Maßstäbe festgelegt hat, ist wohl der, dass dadurch eine Gefährdung des Ehrenamts gesehen wird. Und gerade auf das Ehrenamt ist die Gesamtheit der Betreuungstätigkeit ja bekanntlich angewiesen. Dieser Zustand ist – auch im Hinblick auf das Nichtvorhandensein einer formellen Betreuerausbildung und damit verbundener Qualifikationsprüfung – nicht tragbar. Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass die Zahl der Betreuungsfälle sehr hoch ist und in Zukunft immer weiter zunehmen wird. Dieser Tatsache und dem daraus folgenden dringend erforderlichen Handlungsbedarf scheint der Gesetzgeber aber nicht ins Auge sehen zu wollen. Die dahingehende Untätigkeit spricht für sich.
Betreuerverbände und Betreuungsbehörden selbst haben dieses Problem erkannt und sich – in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben – inzwischen selbst Leitfäden für die Prüfung der Qualifikation von Betreuern erarbeitet, die aber nicht gesetzlich normiert sind und es für die Betroffenen damit vom Zufall abhängt, ob die für sie zuständige Betreuungsbehörde oder das zuständige Betreuungsgericht die Qualifikation des ausgewählten Betreuers mehr oder weniger gewichtet.