Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist nicht leicht zu erschüttern

In vielen Fällen werden Vorsorgevollmachten angezweifelt. Sowohl was die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht, als auch was die Geeignetheit der Bevollmächtigten angeht. Nicht selten stecken eskalierende Familienkonflikte dahinter, eher weniger die Sorge um das Wohl des betroffenen Vollmachtgebers. Die Folge davon ist oft, dass die Vollmachten als unwirksam angesehen und Betreuungen eingerichtet werden, die damit beginnen, dass die Vollmacht widerrufen und damit für immer ausgelöscht wird. Betroffene in einer solchen Situation sind gut beraten, sich so schnell wie möglich dagegen zur Wehr zu setzen.
Grundsätzliches zum Bestand einer Vorsorgevollmacht
Eine Verdachtsdiagnose genügt nicht, um die Einrichtung einer Betreuung zu rechtfertigen. Ebenso wenig genügt ein Verdacht über das eventuelle Bestehen einer Krankheit, um die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht in Frage zu stellen. Schon gar nicht genügt ein solcher Verdacht, um die Vorsorgevollmacht außer Kraft zu setzen. Die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht muss vom Gericht positiv festgestellt werden, erst dann kommen der Widerruf und die daraufhin erfolgende Unwirksamkeit in Betracht.
Und auch wenn es berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit von Teilbereichen einer Vorsorgevollmacht gibt, so gilt allgemein, dass dann die Vorsorgevollmacht zumindest teilweise nach wie vor wirksam ist und damit zumindest der Einrichtung einer vollumfänglichen Betreuung entgegensteht.
Im Zuge dessen ist vom  Gericht im Wege der Amtsermittlung darüber hinaus noch die Frage zu prüfen, ob der Bevollmächtigte ebenso gut wie ein gerichtlich eingesetzter Betreuer dazu geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu erledigen. Nur dann, wenn sich der Bevollmächtigte aufgrund von belastbaren Feststellungen als ungeeignet erweist, kann die Vollmacht aus diesem Grund zu Fall gebracht werden.
Ein weiteres Kriterium ist die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr. Damit sind Fälle gemeint, in denen Dritte erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben und diese deshalb im Rechtsverkehr nicht anerkennen.

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