Ein Ermessen steht dem Richter bei der Auswahl des Betreuers im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht zu. Das hat die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Das Gericht kann sich aber dann über den Willen des Betreuten hinwegsetzen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass die vorgeschlagene Person die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
BGH, Beschluss v. 03.08.2016, AZ: XII ZB 616/15