Ein Rechtsanwalt kann mit der Betreuerbestellung evtl. gegen ein Tätigkeitsverbot verstoßen und darf in einem solchen Fall nicht zum Betreuer bestellt werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.11.2015, AZ: XII ZB 106/15 entschieden:

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden.

Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der geeignet ist, das Betreueramt zu übernehmen. Es dürfen dabei hinsichtlich der Person des Betreuers keine Interessenkonflikte bestehen, § 1897 Abs. 5 BGB. Wenn ein Rechtsanwalt als Betreuer vorgeschlagen wurde muss das Gericht bei dieser Auswahlentscheidung schon im Vorfeld berücksichtigen, ob der in Frage kommende Rechtsanwalt mit der Übernahme gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstoßen würde. Bei dieser Regelung handelt es sich inhaltlich um Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten. Diese können dann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt schon vorher, also außerhalb des Betreuungsverfahrens, mit der Sache befaßt war. Die Betreuungsgerichte sind verpflichtet, solche Betreuerbestellungen schon von Anfang an zu verhindern. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob konkrete Interessenskonflikte bestehen. Die Tätigkeitsverbote, die in § 45 BRAO normiert sind, sind abstrakt, d. h. sie kommen schon dann zum Tragen, wenn eine Vorbefassung des Rechtsanwalts gegeben war. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch dann, wenn der vorbefasste Rechtsanwalt "nur" zum Kontrollbetreuer bestellt werden soll.

Unsere langjährige Arbeit im Betreuungsrecht zeigt allerdings, dass diese Regelungen von den Betreuungsgerichten oft nicht beachtet werden und es viele Fälle gibt, in denen Rechtsanwälte zu Betreuern bestellt werden, obwohl eigentlich Tätigkeitsverbote nach den Regelungen der BRAO vorliegen.

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