Genehmigung der geschlossenen Unterbringung – Verfahrensvorschriften sind streng zu beachten

Hinsichtlich der Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen, insbesondere zur persönlchen Anhörung des Betroffenen hat das LG Wuppertal (AZ: 9 T 68/15) zugunsten einer strengen Einhaltung der Verfahrensvorschriften entschieden: Der Richter, der für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, soll sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Eine etwaige geringere Fahrzeit des ersuchten Richters im Verhältnis zum örtlich […..]
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Wie lange dauert eine Unterbringung?

Nach § 329 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Es ist Sache der Betreuungsgerichte, in dem […..]
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Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist in § 1906 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist dafür zunächst, dass dem Betreuer überhaupt die entsprechenden Aufgabenkreise übertragen wurden, die ihn zu einer Unterbringung des Betreuten berechtigen, z. B. „Aufenthaltsbestimmungsrecht“, evtl. in Verbindung mit „Gesundheitssorge“. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist dann gegeben, wenn der Betroffene […..]
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Die gerichtliche Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten um eine Behandlung durchzuführen, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dann zulässig, wenn ärztliche Maßnahmen (z. B. Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) notwendig sind, diese aber nicht ohne Unterbringung durchgeführt werden können und der Betreute aktuell nicht über die Einsicht verfügt, in die Maßnahme einzuwilligen. Diese Regelung gilt aber auch für die Fälle, in denen zwar keine konkrete Einsicht […..]
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Unterbringung des Betreuten und damit verbundene Zwangsbehandlung

Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, spricht man von einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Sie erfolgt gegen den natürlichen Willen des Betreuten, stellt also zusätzlich zur Unterbringung einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte und in sein Recht auf körperliche Integrität dar. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist nur dann zulässig, wenn alle Voraussetzungen […..]
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Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen in Unterbringungssachen

§ 1906 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt es zu, dass der Betreuer unter gewissen Voraussetzungen in eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betroffenen – in der Psychiatrie, im Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung- einwilligen kann, auch wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Dies ist zulässig wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung […..]
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Zur Unterbringung eines Betreuten

§ 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt grundsätzlich fest, dass eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig ist, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Ausgangspunkt ist hierbei immer, dass eine psychische Krankheit oder eine geistige bzw. seelische Behinderung des Betreuten besteht. Dies kann z.B. eine Alkohol- oder Drogensucht oder […..]
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Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden […..]
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Unterbringung in Psychiatrie setzt entsprechenden Aufgabenkreis des Betreuers voraus

Voraussetzung der gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff BGB bestellt wurde. Diesem Betreuer muss die Kompetenz eingeräumt sein, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt […..]
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Untersuchungsanforderungen

Es gibt keine allgemein gültigen Anforderungen an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Eine persönliche Kommunikation zwischen Sachverständigem und Betroffenem, die es dem Sachverständigen ermöglicht, unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage zu treffen, ist ausreichend.

Unterbringung / einstweilige Anordnung

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1906I Nr. 2 BGB kann die vorläufige Unterbringung angeordnet werden. Auch der Verfahrenspfleger kann aufgrund der Eilbedürftigkeit gemäß § 332 FamFG im Verfahren auf einstweilige Anordnung außer Acht gelassen werden. Vielfach werden diese einstweiligen Anordnungen getroffen, um Betreute in geschlossenen Anstalten unterzubringen, weil sie aufgrund mangelnder Orientierung erheblich gefährdet sind. Der Unterzeichner sieht […..]
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Untersuchungsanforderungen

Es gibt keine allgemein gültigen Anforderungen an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Eine persönliche Kommunikation zwischen Sachverständigem und Betroffenem, die es dem Sachverständigen ermöglicht, unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage zu treffen, ist ausreichend.

Unterbringung – Betreuer

Nach § 1906 I Nr. 1 BGB kann eine zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer erfolgen. Voraussetzung ist nicht, dass eine akute unmittelbar bevorstehende Gefahr gegeben ist. Notwendig ist allerdings eine ernstliste und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichend sein […..]
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Betreuung – zwangsweise Unterbringung für Gutachtenstellung

1.§ 284 des FamFG erlaubt, dass nach Anhörung eines Sachverständigen das Gericht beschließen kann, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. 2.Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten […..]
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