Genehmigung der geschlossenen Unterbringung – Verfahrensvorschriften sind streng zu beachten

Hinsichtlich der Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen, insbesondere zur persönlchen Anhörung des Betroffenen hat das LG Wuppertal (AZ: 9 T 68/15) zugunsten einer strengen Einhaltung der Verfahrensvorschriften entschieden:

Der Richter, der für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, soll sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Eine etwaige geringere Fahrzeit des ersuchten Richters im Verhältnis zum örtlich zuständigen Richter bietet grundsätzlich keinen Raum für Ausnahmen im Wege der Rechtshilfe. Vor allem muss die schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen Berücksichtigung finden, die mit einer Unterbringung im Hauptsacheverfahren verbunden ist.

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