Unterbringung in Psychiatrie setzt entsprechenden Aufgabenkreis des Betreuers voraus

Voraussetzung der gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff BGB bestellt wurde.

Diesem Betreuer muss die Kompetenz eingeräumt sein, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden. Es müssen also im Fall des §1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB etwa die Aufgabenkreise Befugnis zur Unterbringung oder Aufenthaltsbestimmungsrecht auf der einen Seite und Gesundheitsfürsorge auf der anderen Seite zugewiesen sein.
BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – XII ZB 614/11

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