Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist in § 1906 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist dafür zunächst, dass dem Betreuer überhaupt die entsprechenden Aufgabenkreise übertragen wurden, die ihn zu einer Unterbringung des Betreuten berechtigen, z. B. „Aufenthaltsbestimmungsrecht“, evtl. in Verbindung mit „Gesundheitssorge“.
Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist dann gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen in einem begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses oder einer anderen geschlossenen Einrichtung festgehalten wird und diesen nicht selbständig verlassen kann. Dazu kommt, dass sein Aufenthalt überwacht und seine Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb dieser Einrichtung eingeschränkt wird.
Wenn der Betroffene nicht gegen seinen Willen, sondern freiwillig in der Einrichtung untergebracht ist, liegt kein Freiheitsentzug vor und es ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Allerdings muss er dafür einwilligungsfähig sein. Ob diese Einwilligungsfähigkeit vorliegt ist – je nach Krankheitsbild – in der Praxis oft schwer festzustellen. Unter Umständen muss hierzu ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Einwilligung kann von dem Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Wenn aber die Voraussetzungen für die Unterbringung weiterhin trotzdem vorliegen, muss der Betreuer die Unterbringung dann doch gerichtlich genehmigen lassen.
Die freiheitsentziehende Unterbringung muss zum Wohle des Betreuten selbst erforderlich sein. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB  muss die Gefahr bestehen, dass er sich ohne die Unterbringung selbst tötet oder sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt weil er an einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung leidet aufgrund derer er sich z. B. weigert, Nahrung, Getränke oder lebenswichtige Medikamente einzunehmen. Es muss in jedem Fall beachtet werden, dass die Gesundheitsgefährdung einen solchen erheblichen Schweregrad erreicht, dass eine Freiheitsentziehung wirklich notwendig ist. Daraus ergibt sich, dass die Unterbringung verhältnismäßig sein muss, d. h. es muss geprüft werden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, durch die die Schädigung des Betroffenen verhindert werden kann.
Der Betreuer darf den Betroffenen grundsätzlich nur mit der Genehmigung des Gerichts unterbringen. Diese ist vorher einzuholen. Wenn in besonderen Eilfällen die Unterbringung ohne Genehmigung erfolgte, ist diese unverzüglich nachzuholen.

Themen
Alle Themen anzeigen