- Es gibt keine allgemein gültigen Anforderungen an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen. Eine persönliche Kommunikation zwischen Sachverständigem und Betroffenem, die es dem Sachverständigen ermöglicht, unter medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalls insgesamt eine fundierte Aussage zu treffen, ist ausreichend.
- Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine Beurteilung voraus, die gestützt auf die sachverständige Beurteilung mit konkreten Feststellungen, die Beeinträchtigungen des Betroffenen sowie zu erwartende weitere Schäden gegen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten medizinischen Behandlung abwägen muss.
OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2008, I-15 Wx 283/08
In vorliegendem Fall litt der Betroffene unter einer schizophrenen Psychose, deren Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden konnte, da ihm jede Krankheitseinsicht und damit jede Behandlungsbereitschaft fehlte. In diesem Zusammenhang wurde ein med. Sachverständigengutachten erstellt, um die Unterbringung des Betroffenen zu bewerkstelligen. Dieses Gutachten wurde nun vom Betroffenen gerügt, da es ohne hinreichende persönliche Untersuchung oder Befragung erstellt worden sei.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dem Gesetzeszweck keine allgemein gültigen Anforderungen an die Art und Weise der psychiatrischen Untersuchung und Befragung gestellt werden können. Es soll einerseits eine hinreichende fachliche Begutachtung sichergestellt sein und andererseits abstrakt gehaltene Gutachten „nach Aktenlage“ ausgeschlossen werden. Daraus folgt, dass zumindest ein – wie auch immer gearteter – persönlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und eine – wie auch immer geartete – Kommunikation erforderlich ist, die unter medizinischen Gesichtspunkten nach Lage des Einzelfalles eine fundierte Aussage ermöglicht. Ist der Sachverständige der Ansicht, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles genüge eine auch ungewöhnliche Untersuchungssituation für eine fundierte Beurteilung, so ist dieses Gutachten inhaltlich kritisch zu bewerten, nicht jedoch schon aus Rechtsgründen auszuschließen.