Auch wenn eine Vorsorgevollmacht mit dem Inhalt vorliegt, dass der Vollmachtnehmer unter anderem dazu berechtigt sein soll, hinsichtlich einer möglichen krankheitsbedingten Unterbringung oder (Zwangs-)Behandlung des Betroffenen Entscheidungen zu treffen oder Maßnahmen in die Wege zu leiten ist es nicht immer so, dass der Betroffene sich darauf verlassen kann, dass allein der Vollmachtnehmer im Sinne der gemeinsam erstellten Vorsorgevollmacht diese Entscheidungen […..]
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