Unterbringung

Wenn es darum geht, einen Betreuten gegen seinen Willen in einer Einrichtung unterzubringen muss hierzu eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Für die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung gilt folgendes:
Es müssen konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen gesundheitlichen Schadens vorhanden sein. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht formelhaft behauptet, es bestehe Selbstschädigungsgefahr, wenn der Betroffene nicht untergebracht wird.
Eine vom Gericht genehmigte Unterbringung stellt für den Betroffenen eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, er ist dadurch also einem schweren Grundrechtseingriff ausgesetzt. Dieser Grundrechtseingriff muss rechtsstaatlich gerechtfertigt sein – ansonsten liegt eine Rechtsverletzung des Betroffenen vor, die dieser gerichtlich (auch im Nachhinein) feststellen lassen kann.
Deshalb ist zu beachten, dass für die Genehmigung einer Unterbringung eine ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen bestehen muss. Innerhalb einer Abwägung muss diese Gefahr ins Verhältnis gesetzt werden zu dem Schaden, der möglicherweise dann entsteht, wenn der Betroffene nicht untergebracht wird. Es muss sich dabei nicht um eine Situation handeln, in der der Betroffene bewusst eine Gefahr für sich herbeiführt, es genügt auch, wenn er z. B. einer massiven Verwahrlosung ausgesetzt ist, die geeignet ist, den Betroffenen entsprechend zu gefährden. Die Einschätzung über den voraussichtlichen Verlauf, ob und wann eine solche Gefahr hinreichend konkret und objektiv vorliegt, ist Sache des Richters. Durch Anhörung des Betroffenen, weiterer Beteiligter und Einholung von Sachverständigengutachten kommt er zu einem Ergebnis. Dieses Ergebnis muss aus der Begründung der Genehmigung heraus nachvollziehbar sein.
Auch in Fällen, in denen ein Betroffener wiederholt untergebracht werden muss, müssen die Voraussetzungen immer wieder aufs Neue überprüft und durch die Angabe von objektivierbaren und konkreten Tatsachen dargelegt werden. (s. BGH, Beschluss v. 05.03.2014, AZ: XII ZB 58/12)

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