Fixierungsmaßnahmen im Rahmen einer Unterbringung

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.07.2015 (AZ: XII ZB 44/2015) festgestellt:
Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Art über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.

Allgemein geht es hier zunächst um die typische Problematik, die in Zusammenhang mit der Unterbringung immer wieder auftaucht: Es ist leider keine Seltenheit, dass Betroffene, die in Krankenhäusern, Heimen oder Pflegeinrichtungen untergebracht sind, regelmäßig sog. freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt sind, obwohl ihre persönliche Situation eine solche (zusätzliche)  Verletzung ihrer Freiheitsrechte oft überhaupt nicht erfordert. Deshalb ist es richtig, dass der Einsatz solcher Mittel nicht von der Beurteilung und Entscheidung einzelner Personen abhängt, sondern ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Hervorgehoben werden sollen anhand des oben genannten Beschlusses besonders zwei Aussagen:
1.
Ist eine Genehmigung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch dann erforderlich, wenn der Betroffene sowieso schon (gegen seinen Willen) untergebracht ist, und diesbezüglich dann ja schon eine gerichtliche Genehmigung (für die Unterbringung) vorliegt? Mit anderen Worten: Sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen von der Unterbringungsgenehmigung schon mit umfasst?
Der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB besagt zwar, dass eine Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen nur für Betroffene erforderlich ist, die nicht untergebracht sind, also nur für solche Betroffene, die sich freiwillig in einer Einrichtung befinden. Da aber selbstverständlich Betroffene, die zwar schon untergebracht (nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB) sind, sehr wohl durch zusätzliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch zusätzlich beeinträchtigt und in ihren Rechten verletzt werden, geht die überwiegende Auffassung dahin, dass trotzdem auch in diesen Fällen jede freiheitsbeschränkende Maßnahme gerichtlich genehmigt werden muss. Dies hat der BGH schon mehrfach so entschieden.
2.
Darf eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet, bzw. genehmigt werden, obwohl der Betreuer eine solche gar nicht in Erwägung zieht?


In dem oben zitierten Fall ging es darum, dass das Gericht die Genehmigung erteilt hatte, den Betroffenen für einen Zeitraum von 2 Jahren geschlossen unterzubringen. Dies hatte der Betreuer so beantragt. Darüber hinaus ordnete das Gericht in demselben Beschluss aber auch noch an, dass „die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür“ (freiheitsentziehende Maßnahme) von der Unterbringungsanordnung gleich mit umfasst war. Diese zusätzliche – für den Betroffenen erheblich belastende Maßnahme – wurde jedoch in keiner Weise vom Betreuer beantragt oder auch nur angedeutet. Das Gericht hat dies lediglich aufgrund einer Äußerung des Sachverständigen, der dies für erforderlich hielt, von sich aus angeordnet.
Der Verfahrenspfleger des Betroffenen legte dagegen Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass das Abschließen der Zimmertür nicht vom Betreuungsgericht angeordnet, bzw. genehmigt werden durfte, weil in keiner Weise ersichtlich war, dass der Betreuer dies in Erwägung zog, damit einverstanden gewesen wäre, geschweige denn beantragt hatte. Dies wäre aber eine notwendige Voraussetzung gewesen.

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