Auch wenn eine Vorsorgevollmacht mit dem Inhalt vorliegt, dass der Vollmachtnehmer unter anderem dazu berechtigt sein soll, hinsichtlich einer möglichen krankheitsbedingten Unterbringung oder (Zwangs-)Behandlung des Betroffenen Entscheidungen zu treffen oder Maßnahmen in die Wege zu leiten ist es nicht immer so, dass der Betroffene sich darauf verlassen kann, dass allein der Vollmachtnehmer im Sinne der gemeinsam erstellten Vorsorgevollmacht diese Entscheidungen trifft.
Ist nämlich eine erhebliche, konkrete und objektivierbare Gefahr für den Betroffenen (oder für Dritte) gegeben, kann er auch aufgrund von in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelten Unterbringungsgesetzen trotzdem in entsprechende Einrichtungen eingewiesen und evtl. zwangsbehandelt werden. Der Vollmachtnehmer ist in einem solchen Fall nicht in die jeweilige Entscheidung oder den tatsächlichen Ablauf eingebunden. Es kommt dann nicht darauf an, ob er der Unterbringung zustimmt oder nicht, weil in solchen Fällen ein öffentliches Interesse an der Unterbringung und Behandlung des Betroffenen gegeben ist.