Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen – Vollfixierung über einen längern Zeitraum muss überwacht und dokumentiert werden, außerdem müssen Alternativen erprobt werden

1.
Wenn einem untergebrachten Betroffenen regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen (Fixierung, Medikamente usw.) die Freiheit entzogen werden soll, sind diese in jedem Fall gerichtlich gesondert zu genehmigen – auch wenn der Betroffene nach öffentlichem Recht (z. B. PsychKG) untergebracht wurde. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
2.
Es kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen, wenn eine Betroffene wochenlang vollfixiert wird. Die Möglichkeiten, diese Fixierung aufzuheben müssen geprüft, ggf. erprobt und dokumentiert werden. Dieses Vorgehen bildet die Grundlage, auf der bei Auslaufen des Beschlusses über eine Verlängerung der bisher durchgeführten Maßnahmen grundlegend neu entschieden werden kann.
LG Itzehoe, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 T 4/16

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