§ 1897 BGB – Wille des Betreuten

Nach Abs. 4 hat der Vorschlag des Betreuten in Bezug auf den Betreuer grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorschlag muss nicht zeitnah sein.

Wenn der Betroffene auf die Frage, ob er mit X einverstanden sei, lediglich mit „ja“ antwortet, ist das nicht als Vorschlag anzusehen.

·         Schlägt der Betreute niemanden vor, hat das Betreuungsgericht Auswahlermessen, laut Abs. 5 sollten Verwandte bevorzugt werden.

·         Dabei sollte stets das Wohl des zu Betreuenden im Vordergrund stehen.

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