85. Was versteht man unter „Einwilligungsvorbehalt“?

Die Rechtsgrundlagen des Einwilligungsvorbehaltes sind in § 1903 BGB geregelt. Ein Betreuter ist nicht geschäftsunfähig, sondern voll geschäftsfähig. Die Betreuung hat also keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit einer betreuten Person.

Besteht allerdings die Gefahr, dass die betreute Person sich oder ihrem Vermögen durch Willenserklärungen, also Rechtshandlungen, Schaden zufügt, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB anordnen.
Die betreute Person wird allerdings auch dadurch nicht geschäftsunfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig, wie Kinder zwischen 7 und 18 Jahren gemäß §§ 108 bis 113 BGB. Die Willenserklärungen, die der Betreute dann abgibt, sind schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit der Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, also des Abschlusses von Verträgen, hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers gemäß § 108 BGB ab. Also alle Rechtshandlungen, egal ob die Kündigung von Wohnungen, Geldabhebungen von Sparbüchern, auch Schenkungsversprechen, sind rechtlich schwebend unwirksam und hängen von der Genehmigung des Betreuers ab. Von einer Person, die man vielleicht nie in seinem Leben kannte und die über die rechtlichen Gestaltungen der letzten Monate oder Jahre Ihres Lebens oder auch, falls diese Situation bei jüngeren Menschen zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall eingetreten ist, über Jahrzehnte entscheiden muss.
Daran sieht man, wie wichtig es ist, auch in einer Betreuungsverfügung, falls man eine Vorsorgevollmacht nicht anfertigen will, umfangreiche Erklärungen abzugeben, wie man später leben will, falls aus gesundheitlichen Gründen die Rechtshandlungen nicht mehr möglich sind.
Die einzigen Rechtshandlungen, die der Betreute dann noch durchführen darf, sind die Rechtshandlungen, die dem sogenannten „Taschengeld-Paragraphen“ (§ 110 BGB) unterliegen, also Rechtshandlungen, die der Betreute mit dem vom Betreuer zur Verfügung gestellten Taschengeld (!) noch tätigen kann, wie Zigaretten kaufen oder der Kauf von Blumen.

Der Betreute darf allerdings auch rechtlich vorteilhafte Geschäfte durchführen. Er darf sich also auch etwas schenken lassen, soweit sich das Geschenk auch zukünftig nicht nachteilig für ihn oder sein Vermögen auswirkt.

Themen
Alle Themen anzeigen