Wäre ein automatisches Stellvertretungsrecht von Angehörigen – wie es in der Zwischenzeit wieder vermehrt diskutiert wird – wirklich sinnvoll und zumutbar?

Seit über 10 Jahren besteht die Diskussion darüber, ob ein automatisches Angehörigenvertretungsrecht durch Gesetz eingeführt werden soll. Die Gesetzeslage ist derzeit so, dass es ein automatisches Vertretungsrecht für Angehörige (volljährige Kinder, Ehepartner, Eltern usw.) nicht gibt. Viele Menschen leben in dem Irrtum, dass im „Fall der Fälle“ der Ehepartner oder die erwachsenen Kinder wichtige Entscheidungen z. B. bezüglich der medizinischen Behandlung und Versorgung treffen dürfen, wenn der Betroffene selbst dazu nicht in der Lage ist. Dies ist nicht so. Es gibt kein Vertretungsrecht, welches die Angehörigen im Notfall automatisch zu irgendetwas berechtigt. Diese Gesetzeslage führt oft zu massiv belastenden Situationen, denen sich die Angehörigen plötzlich gegenübersehen. Wenn ein Betroffener aufgrund Krankheit oder Unfall plötzlich nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen muss – wenn er nicht schon vorher durch eine Vollmacht vorgesorgt hat – ein Betreuer bestellt werden. Das bedeutet, es kommt zu einem Gerichtsverfahren, die Betreuungsbehörde wird eingeschaltet, ärztliche Gutachten werden erstellt usw. Am Ende sehen sich die Angehörigen einem völlig Fremden gegenüber, der Entscheidungen trifft bezüglich Gesundheit, Vermögen und vieles mehr. Zwar können genauso gut auch Familienangehörige zum Betreuer bestellt werden, sicher ist dies aber nicht.
Der verständliche Wunsch, sich in einem solchen Fall auf einen nahen Angehörigen verlassen zu können und zu wissen, dass dieser dann auch die entsprechenden Entscheidungen treffen kann und darf, hat dazu geführt, dass das Thema „Angehörigenvertretungsrecht“ seit Jahren diskutiert wird. War es vor einiger Zeit noch so, dass diesbezüglich ein Vertretungsrecht außer dem Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner  auch für volljährige Kinder und Eltern ins Auge gefasst wurde, beschränkt sich die Diskussion aktuell nur auf das Vertretungsrecht durch Ehepartner / eingetragene Lebenspartner.
Dieses Vorhaben wäre mit zahlreichen Vor- und Nachteilen behaftet, welche auf den ersten Blick nicht unbedingt erkennbar sind. In den folgenden Beiträgen sollen sie kurz dargestellt werden.

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