Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15

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