Vergütung des Verfahrenspflegers

Zur Vergütung des Verfahrenspflegers hat das LG Saarbrücken (Beschl. v. 15.7.2013, AZ:  5 T 231/13) beschlossen:

  1. Die in dem Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen getroffene Anordnung, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde, hat nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger – in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Aussage darüber, nach welchen Vorschriften sich die Vergütung bemisst – nach VBVG oder nach RVG -, ist mit dem Zusatz "berufsmäßig" nicht verbunden.
  2. Soweit nicht in dem Bestellungsbeschluss die richterliche Feststellung getroffen wurde, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, kann der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nicht generell seine Vergütung nach dem RVG berechnen. Die Vergütung hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn sich der Vorgang als rechtlich schwierig erweist, eine Liquidation nach dem RVG zugestanden werden kann.

BGH, Beschl. v.15. Mai 2013, AZ: XII ZB 283/12:

  1. Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
  2. Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist.
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