Vorlage von Originalauszügen durch den Betreuer bei Rechnungslegung

Der Betreuer ist verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Rechnung über die Vermögensverwaltung gegenüber dem Gericht abzulegen. Der Betreuer muss die Rechnung so  zusammenstellen, dass klar ersichtlich ist, welche Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr getätigt wurden, so dass das Gericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einen klaren Überblick über alle Vorgänge erhalten kann und so seiner eigenen Verpflichtung aus §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann. Die Rechnung soll mit Belegen versehen sein, soweit solche üblicherweise erteilt werden. Die Beifügung von Belegen ist deshalb wichtig, weil sie der Kontrolle der abgegebenen Rechnung – und somit der Kontrolle des Betreuers dient. Problematisch für den Betreuer wird es dann, wenn er Originalbelege vorlegen soll, die sich (vermeintlich) nicht in seinem Besitz befinden. Wenn es Anhaltpunkte dafür gibt, dass der Betreuer den Betroffenen hintergeht, ihm finanziellen Schaden zufügt und/oder beispielsweise Kontoauszüge manipuliert, wird das Gericht die Originalunterlagen vom Betreuer anfordern, notfalls mit Zwangsmaßnahmen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Grundlegend für die Entscheidung des Gerichts sind auch alle Umstände des Einzelfalls, so z. B. ob der Betroffene Bankauszüge immer selbst bei der Bank abholt und diese dem Betreuer nicht weitergibt.

Wenn es keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Verhalten des Betreuers oder sonstige Verdachtsmomente gegen ihn gibt, besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, Originalbelege einzufordern.

Das LG Neuruppin hat mit Beschluss v. 20.09.2016, AZ: 5 T 80/16 dazu entschieden:

Zu Nachweiszwecken darf das Gericht vom Betreuer Belege verlangen. Dabei liegt in Frage, ob und welche Belege verlangt werden, im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist – hinsichtlich der Anforderung von Originalkontoauszügen – dann eröffnet, sobald es konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind.

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