Mietvertrag: Haftung des Betreuers für den Betreuten?

In einer Entscheidung des Landgericht Flensburg (Az.: 1 S 77/07) hat der Kläger als ehemaliger Vermieter Schadensersatz gegen seinen ehemaligen Mieter wegen Verschlechterung seiner Wohnung begehrt. Neben seinem ehemaligen Mieter wurde auch dessen Betreuer auf Schadensersatz verklagt.
Eine Schadensersatzpflicht des Betreuers wurde verneint, da dieser nicht Vertragspartei geworden ist.
Der Betreuer wird nämlich nicht schon dann Vertragspartei, wenn er in Funktion als Betreuer dem Betreuten zur Wirksamkeit seiner mietvertraglichen Erklärungen verhilft, indem er durch eigene Unterschrift aufgrund des bestehenden Einwilligungsvorbehalts des § 1903 BGB das Mietvertragsexemplar ausfüllt.
Dies erst Recht, wenn der  Zusatz „Betreuer“  vor dem Namen des Betreuers steht.
Eine generelle Haftung des Betreuers für schadensersatzbegründende Handlungen des Betreuten gibt es nicht.

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