Fehlender persönlicher Kontakt des Betreuers zum Betreuten – ein wichtiger Entlassungsgrund

Der Wortlaut des § 1908 b Abs. 1 BGB stellt klar, dass dem Gesetzgeber der persönliche Kontakt des Betreuers zum Betreuten sehr wichtig ist. In welcher Häufigkeit der Betreuer zu dem Betroffenen Kontakt halten muss ist allerdings gesetzlich nicht klar festgelegt. Fest steht, dass es zu den grundlegenden Pflichten des Betreuers gehört, persönlichen Kontakt zu dem Betreuten aufzubauen und zu pflegen um dadurch das für jedes Betreuungsverfahren erforderliche Vertrauensverhältnis aufzubauen. In manchen – sog. „unproblematischen“ – Fällen wird dafür ein rein telefonischer Kontakt als ausreichend erachtet. Unserer Meinung nach ist dies nicht ausreichend, es führt dazu, dass Betroffene von Betreuern lediglich „verwaltet“ werden und auf ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen, die zu beachten der Betreuer verpflichtet ist, gar nicht bzw. zu wenig eingegangen wird. Je nach Lage des Einzelfalles und Gesundheitszustand des Betroffenen ist von dem Betreuer zu erwarten, dass er ihn in regelmäßigen Abständen persönlich trifft, bzw. besucht und vor allem für ihn erreichbar ist. Sollte der Betreuer dazu nicht bereit sein, stellt dies eine massive Verletzung der Betreuerpflichten dar, was einen wichtigen Entlassungsgrund darstellt.
15.03.2018

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