Eindringen der Betreuungsbehörde und Sachverständigen in die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen? Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Betroffenen

Eine Frage, die uns schon von vielen Betroffenen gestellt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2018 – 2 BvR 253/18) beantwortet.
Es ging dabei um die Frage, ob es zulässig ist, eine unter Betreuung stehende Person – wenn nötig unter Gewaltanwendung – zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbringungsbedürftigkeit in Ihrem Wohnhaus untersuchen zu lassen. Das zuständige Betreuungsgericht hatte dies durch Beschluss angeordnet. Mit dem Beschluss wurde die Betroffene darüber informiert, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Untersuchung in ihrer Wohnung stattzufinden hätte und dass die Betroffene dazu erforderlichenfalls durch die Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei. Sollte die Betroffene Widerstand leisten, sei die Betreuungsbehörde ermächtigt, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung zu verschaffen und diese ohne die Einwilligung der Betroffenen zu betreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vorhaben in diesem Fall eine Absage erteilt. Es wurde festgestellt, dass der Beschluss des Betreuungsgerichts die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt. Der Beschluss des Betreuungsgerichts wurde ausgesetzt.
Zur Begründung führte das BVerfG aus, „dass die Unverletzlichkeit der Wohnung einen engen Bezug zur Menschenwürde hat und zugleich in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private Entfaltung steht. Jedem Einzelnen soll gerade in seinen Wohnräumen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gesichert sein. Art. 13 Abs. 1 GG enthält das Verbot, mittels staatlicher Gewalt gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen.“
Nur unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen dürfen solche Eingriffe vorgenommen werden. Es muss entweder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür bestehen, die insbesondere nicht in den § 322 FamFG i. V. m. § 283 FamFG zu sehen ist.

Oder es muss eine gemeine Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen bestehen, zu deren Abwehr nicht anders gehandelt werden kann als in die Wohnung einzudringen. Beides lag in diesem Fall nicht vor. Die Betroffene befand sich nicht in Lebensgefahr, eine gemeine Gefahr lag ebenfalls nicht vor. Im Übrigen hatte das Betreuungsgericht in seinem Beschluss diese Voraussetzungen keiner Weise thematisiert.
Wenn Betroffene in einem Betreuungsverfahren sich dagegen wehren, ein Sachverständigengutachten über ihren gesundheitlichen Zustand erstellen zu lassen, bzw. sich dem widersetzen, kann das Betreuungsgericht zwar Zwangsmaßnahmen anordnen, § 283 Abs. 1 u. 3 FamFG. Diese erstrecken sich aber nur darauf, den Betroffenen vorführen zu lassen und ggf. dazu die Wohnung gegen dessen Willen zu betreten. Dies darf jedoch allein dem Ziel dienen, den Betroffenen zu finden und ihn dann zu einer Untersuchung mitzunehmen. Keinesfalls stellt § 283 FamFG eine Ermächtigungsgrundlage dafür dar, den Betroffenen gegen seinen Willen in dessen Wohnung anzuhören oder gar untersuchen zu lassen.

Ein weiterer wichtiger Punkt in dieser Entscheidung war die Frage, ob die Verfahrenspflegerin, die in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde für die Betroffene erhoben hatte, überhaupt ermächtigt war, diese im Namen der Betroffenen einzulegen. Oder ob die Beschwerde deshalb nicht sogar unzulässig gewesen sein könnte. Das BVerfG führte hierzu aus, dass die Verfahrenspflegerin aufgrund ihrer Bestellung befugt war, die Beschwerde – ausnahmsweise – in eigenem Namen für die Betroffene einzulegen. Normalerweise können mit der Verfassungsbeschwerde nur eigene Rechte geltend gemacht werden, demnach wäre also nicht die Verfahrenspflegerin beschwerdeberechtigt gewesen, sondern nur die Betroffene selbst. Es ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung fremder Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden kann. Dies vor allem dann, wenn ansonsten gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht wirkungsvoll und rechtzeitig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten. So lag der Fall hier. Aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen wäre diese nicht in der Lage gewesen, die Verfassungsbeschwerde selbst einzulegen. Schon gar nicht in der Kürze der Zeit, da die angekündigten Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevorstanden. Deshalb hat in solchen Fällen der Verfahrenspfleger die Befugnis, im Interesse des Betroffenen schnell zu handeln. Andernfalls könnte sich der Betroffene nicht schnell und wirkungsvoll gegen eine solche massive Grundrechtsverletzung wehren. Er müsste sie ertragen und könnte höchstens im Nachhinein die Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Dies ist aber nicht hinzunehmen.
27.06.2018

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