Der Verfahrenspfleger

Rente_1.jpgDer Verfahrenspfleger ist ein Pfleger, der dem Betroffenen bei Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht zur Seite gestellt wird, wenn es zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrenspfleger hat dabei die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, soll aber die Interessen des Betroffenen vertreten. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Vor allem aber soll der Verfahrenspfleger dem Betroffenen den Verfahrensablauf und die Inhalte des Verfahrens erklären. Das Gesetz nennt drei Fälle, in welchen das Vormundschaftsgericht einen Verfahrenspfleger bestellen muss:
– wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,
– wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist oder
– wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation entschieden werden soll.
Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger immer bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält.

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