Zwangsweise Unterbringung

Die zwangsweise Unterbringung in einer Einrichtung ist an verschiedene rechtliche und medizinische Voraussetzungen geknüpft. Wenn der Betroffene nicht freiwillig in eine Pflegeeinrichtung möchte ist neben der Frage der medizinischen Indikation auch die Frage der Stellvertretung des Betroffenen abzuklären.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist mit erheblichen Konsequenzen für den Betroffenen selbst und auch für die Angehörigen verbunden. Sie bedeutet immer einen gravierenden staatlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Dieser Schritt sollte von allen Beteiligten gut überlegt sein. Es ist zwar grundsätzlich so, dass das Gesetz vorschreibt, dass Angehörige bei der Frage, wer zum Betreuer bestellt wird, vorzuziehen sind. Dies garantiert jedoch nicht, dass die Wahl des Betreuungsgerichts auch auf einen Angehörigen fällt. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Es muss grundsätzlich auch damit gerechnet werden, dass eine fremde Person zum Betreuer bestellt wird.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, zur Abklärung eventuell zur Verfügung stehender anderer Hilfen fachmännische Beratung in Anspruch zu nehmen um ggf. ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu umgehen, bzw. dieses von vornherein im Sinne aller Beteiligten richtig anzugehen.

 

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