Sachverständigengutachten ohne persönliche Untersuchung ist fehlerhaft und nicht verwertbar

Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es bleibt aber auch in diesem Verfahren bei der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG).
Allgemein gilt, dass wenn das Gericht anordnet, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und seine spätere Entscheidung darauf stützt, dann muss dieses Gutachten auch den formalen Anforderungen genügen. Die Kriterien des § 280 FamFG müssen nicht nur im erstmaligen Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beachtet werden, sondern selbstverständlich auch in einem Aufhebungsverfahren.
Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Andere Erkenntnisquellen des Sachverständigen wie z. B. schriftliche Äußerungen des Betroffenen, Vorgutachten eines anderen Arztes, Gespräche mit Dritten, Akteninhalt können die persönliche Untersuchung des Betroffenen nicht ersetzen.
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht – abgesehen vom Ausnahmefall, dass die Vorführung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand steht – gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG seine Vorführung anordnen, vgl. BGH Beschl. v. 20. 08.2014, AZ: XII ZB 179/14.
Die Erstattung des Gutachtens hängt in solchen Fällen im Ergebnis allerdings nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheitsbild zu ziehen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14 – NJW 2014, 3445 Rn. 13).
Vgl. BGH, Beschluss vom 3.12.2014 – XII ZB 355/14:
a)
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig.
b)
In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat.

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