Sachverständigengutachten – Betroffener muss es vor der Anhörung erhalten

Wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen erst bei Beginn der persönlichen Anhörung in einem Betreuungsverfahren ausgehändigt wird, ist der Zweck der Anhörung, nämlich dem Betroffenen eines Betreuungsverfahrens rechtliches Gehör zu sichern, nicht erreicht. Das Gutachten muss dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen werden, so dass er Zeit hat, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen um in dem Anhörungstermin dazu Stellung nehmen zu können. Andernfalls liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der ggf. zur Aufhebung der Betreuung führen kann.

s. auch BGH, Beschluss v. 04.03.2020, AZ: XII ZB 485/19

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