Nur eine ordnungsgemäße Zustellung setzt Beschwerdefrist in Gang

§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung. BGH, Beschluss v. 29.3.2017, AZ: XII ZB 51/16

Ohne ordnungsgemäße Zustellung erfolgt keine wirksame Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten. Dies bedeutet, dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt. In der Praxis erleben wir immer wieder Fälle, in denen Beschwerden gegen Beschlüsse innerhalb von Betreuungsverfahren mit dem Argument der Fristversäumnis als unzulässig verworfen werden. Es ist in solchen Fällen immer angebracht, den gesamten Verfahrensgang von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Themen
Alle Themen anzeigen