Geschäftsfähige Betreute werden in Verwaltungs- und Sozialverfahren allein durch das Eintreten des Betreuers in das Verfahren wie Geschäftsunfähige behandelt

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit von Betreuten gibt es eine weitere, oft problematische Situation, die weitgehend unbekannt ist. Es geht um Fälle, in denen sich die Betreuung auch auf die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden erstreckt. Die Verwaltungsvorschriften §§ 11 Abs. 3 SGB X, 12 VwVfG und 81 Abs. 3 AO  i.V.m. § 53 ZPO besagen, dass der Betreute für verwaltungs- und sozialrechtliche Verfahren dann nicht mehr als handlungsfähig angesehen wird, wenn der Betreuer sich dazu entschließt, in das Verfahren einzutreten. Dies bedeutet, dass auch wenn der Betreute geschäftsfähig ist und es auch keinerlei Veranlassung zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt, allein die Tatsache, dass der Betreuer sich in ein beliebiges Verwaltungs- oder Sozialverfahren einmischt, bzw. eintritt, indem er sich als Betreuer zu erkennen gibt, dazu führt, dass der Betreute von nun an für dieses Verfahren wie ein Geschäftsunfähiger behandelt wird. Dies stellt eine Abweichung der geltenden Gesetzeslage im Betreuungsrecht dar, wonach die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Betreuten allein durch die Einrichtung einer Betreuung nicht angetastet wird.

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