Änderung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung des Betreuten durch den Betreuer?

Häufigen Anlass für Rechtsstreitigkeiten gibt die Frage, ob ein Betreuer dazu berechtigt ist, das Bezugsrecht für die Leistung aus einer Lebensversicherung, die der Betreute abgeschlossen hat, zu widerrufen und einen neuen Bezugsberechtigten oder gar sich selbst einzusetzen.
Zunächst kommt es darauf an, was der Versicherungsvertrag hierzu aussagt, also ob das Bezugsrecht überhaupt widerruflich ist oder unwiderruflich gestaltet wurde.
Wenn das Bezugsrecht widerruflich ist, stellt sich weiterhin die Frage, ob der Betreuer die Rechtsmacht besitzt, eine Änderung des Bezugsrechts wirksam vorzunehmen. Denn in einer Bezugsrechtsänderung zugunsten einer anderen Person als der ursprünglich in dem Versicherungsvertrag genannten Person kann ein Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung gesehen werden. Solche Rechtsgeschäfte darf der Betreuer aber grundsätzlich nicht vornehmen – sie sind ihm nach § 1908 i Abs. 2 BGB i. V. m. § 1804 BGB untersagt und deshalb nichtig. Eine durch einen Betreuer eigenmächtig vorgenommene Bezugsrechtsänderung ist damit unwirksam, s. auch LG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2012, AZ 11 O 259/12.
Um eine Bezugsrechtsänderung wirksam vornehmen zu können, muss der Betreuer vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen. Dies ergibt sich aus den §§ 1908 i BGB i. V. m. § 1831 BGB. Denn eine die Änderung des Bezugsrechts stellt insgesamt ein einseitiges Verfügungsgeschäft dar, die der Betreuer ohne vorherige Genehmigung des Gerichts nicht durchführen darf.
1.
Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgesehene Bezugsrechtsänderung wirksam ist, und/oder ob der Betreuer evtl.  von der Vertretung ausgeschlossen ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betreuer etwa sich selbst als neuen Bezugsberechtigten eintragen lassen möchte, dies wäre ein unzulässiges Insichgeschäft nach §§ 198 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 u. 2, 181 BGB und ggf. ein Fall für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.
2.
Wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt, die Bezugsberechtigung zugunsten einer anderen Person ändern zu können, muss das Gericht prüfen, ob es sich hier evtl. um eine unerlaubte Schenkung i. S. v. § 1804 BGB (s. oben) handelt oder sogar ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.

Darüber hinaus soll vor der Entscheidung des Gerichts auch der Betreute persönlich angehört werden. Diese Anhörung soll zum einen zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, zum andern dem Betreuten die Gelegenheit verschaffen, sich dazu zu äußern und damit rechtliches Gehör zu gewährleisten.
Sollte die Versicherungssumme im Fall einer unwirksamen Bezugsrechtsänderung nach dem Tod des Betreuten an die neue, als bezugsberechtigt bezeichnete Person ausbezahlt worden sein, können die Erben das Geld zurückverlangen.

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