Schweigepflicht

Für den Betreuer gibt es keine gesetzliche Bestimmung, dass er der Schweigepflicht unterliegt. Er muss in Betreuungsfällen, also in Fällen, die ihn als Betreuer betreffen, vor Gericht aussagen. § 203 StGB – Schweigepflicht (beispielsweise für Ärzte) gilt für den Betreuer nicht.

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