Schadensersatz / gesetzliche Krankenversicherung

Im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer die eigene Pflicht, sich um den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu kümmern.
Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Schadensersatzanspruch des Betreuten gegenüber dem Betreuer, der es versäumt, rechtzeitig für den Betreuten den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, ist unabhängig davon, dass der Sozialhilfeträger über die Krankenhilfe originäre Aufgaben wahrnimmt.
Ein möglicher Anspruch gegen die AOK wegen Verletzung einer Auskunfts-, Beratungs- oder Hinweispflicht durch Unterlassen eines Hinweises auf die Dreimonatsfrist zur Antragstellung kann dem Sozialhilfeträger nicht entgegengehalten werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.12.2012 – 4 U 2022/12
Hier hatte der Betreuer es versäumt, den Betreuten rechtzeitig zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden. Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Die Pflichtverletzung des Betreuers lag in diesem Fall darin, dass er es innerhalb der gesetzten Frist versäumt hatte, den Betreuten bei der KV anzumelden. Auch wenn in diesem Zusammenhang nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, reicht diese für das Verschulden des Betreuers aus.

Zu den Pflichten des Betreuers gehört,  die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dies beinhaltet natürlich auch, dafür zu sorgen, dass der Betreute ordnungsgemäß krankenversichert ist.  Durch das Versäumen des Betreuers ist es dazu gekommen, dass der Betreute nicht freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden ist. Hierdurch ist ein sozialrechtlicher Schaden entstanden, weil der Betreute seinen originären Krankenversicherungsschutz verloren hat. Deshalb erbringt nun der Sozialhilfeträger gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung. Trotzdem ist ein sozialrechtlicher Nachteil durch den Verlust des ursprünglichen Krankenversicherungsschutzes gegeben, weil diese Sozialhilfeleistungen nachrangig sind und nur unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Betreuten im Sinne des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

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