Kann das Betreuungsgericht den Betreuer im Rahmen seiner Weisungspflicht anweisen, die Wohnung/Haus des Betreuten, der zwischenzeitlich im Heim lebt, zu vermieten?

Diese Frage ist nicht generell zu beantworten, sondern es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an.
Zunächst ist der Wille des Betreuten selbst zu berücksichtigen. Kann er sich dazu noch äußern, bzw. einen Willen zum Ausdruck bringen? Können Angehörige befragt werden, wie der Betroffene zu der Vermietung seiner Wohnung früher gestanden hätte? Wenn der Betroffene beispielsweise nie wollte, dass seine Wohnung vermietet wird und selbst über genügend finanzielle Mittel verfügt um seinen Lebensunterhalt und seinen Heimkostenbedarf zu decken, ist eine gerichtliche Weisung an den Betreuer abzulehnen. Denn eine solche kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ohne diese eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen eintreten würde. Im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen das Wohl und die Wünsche des Betroffenen. Wenn dieser nicht möchte, dass durch eine mögliche Vermietung sein Vermögen vermehrt wird, muss dies akzeptiert werden, solange er es sich leisten kann und die Allgemeinheit nicht belastet wird.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene über nicht genügend finanzielle Mittel verfügt, seinen eigenen Bedarf zu decken. Dann ist eine Vermietung/Verkauf der Wohnung durch den Betreuer im Rahmen seiner Pflichten angezeigt. Wenn der Betreuer dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, mussnn das Gericht sehr wohl von seiner Weisungspflicht Gebrauch machen.

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