Entlassung des Betreuers wegen Ungeeignetheit

Wenn ein Betreuer über viele Jahre tatenlos der Verwahrlosung und dem Leiden eines psychisch schwer kranken, an Psychose leidenden Betreuten zusieht, weil er es aufgrund prinzipieller persönlicher Einstellung ablehnt, Druck auf diesen auszuüben und etwas gegen dessen – krankheitsbedingt unfreien – Willen zu unternehmen, wie zum Beispiel diesen unterbringen und zwangsbehandeln zu lassen ist er als ungeeignet i. S. d. § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen.

Ein Berufsbetreuer ist, wenn er sich aufgrund seiner prinzipiellen Einstellungen nicht dazu in der Lage sieht, alle objektiv dringend erforderlichen Maßnahmen zugunsten des objektiven Wohls des Betreuten zu ergreifen, schon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Betreuten verpflichtet, das Betreuungsgericht über seine insoweit fehlende Eignung in Kenntnis zu setzen. Er ist verpflichtet, aus wichtigem Grund auf seine Entlassung hinzuwirken.

LG Darmstadt, Beschl. v. 24.09.2013 – 5 T 386/13

Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Betreuerin eines psychisch schwer kranken Mannes, der u. a. unter quälenden Halluzinationen und Verfolgungswahn litt, in völlig vermüllten und verwahrlosten Wohnungen und Unterkünften lebte, keine geeigneten Maßnahmen veranlasste, dem Betroffen zu helfen. Aufgrund seines Krankheitsbildes lehnte er jegliche medikamentöse Behandlung oder Suchtentwöhnung ab, er brachte zum Ausdruck, nur Bier könne ihm helfen und Medikamente würden ihn nur noch kränker machen. Die Betreuerin respektierte diese „Wünsche“ des Betroffenen über Jahre hinweg. Auch als angeraten wurde, den Aufgabenkreis der Vermögenssorge auch auf die Betreuerin zu übertragen fand sie dies nicht ratsam, da der Betroffene damit überhaupt nicht leben könne. Er wolle sein Geld selbst verwalten. Er möchte z. B. keine Miete für seine Unterkunft bezahlen, da diese kein Geld wert sei….

Daraus ergaben sich begründete Bedenken gegen die Betreuerin, da sie der anhaltenden, durch keine Maßnahmen verhinderten zunehmenden Verwahrlosung des Betroffenen zugesehen hatte. Sie hatte es grundsätzlich abgelehnt, Druck auf den Betroffenen auszuüben und deshalb war auch nicht in der Lage, auf ihn in geeigneter und seinem Wohl entsprechender Weise einzuwirken.

Es ist zwar grundlegend, dass im Betreuungsrecht der Wille des Betroffenen beachtet werden muss. Allerdings darf ein entgegenstehender Wille des Betroffenen nicht über gesundheitlich dringend notwendige Maßnahmen entscheiden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt offensichtlich überhaupt nicht in der Lage ist, zu seinem eigenen Wohl zu entscheiden. Die Betreuerin wurde entlassen.

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