Zur Kontrolle des Betreuers:

Das Vormundschaftsgericht hat gemäß § 1837 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen konkrete, sich aus dem Gesetz oder einer Anordnung des Gerichts ergebende Handlungspflichten bzw. allgemein gegen die Pflicht zur gewissenhaften Führung der Betreuung (Senatsbeschluss in BtPrax 2008, 74; Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1837 Rn. 9). 

Das Vormundschaftsgericht ist damit in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 507). Denn der Betreuer führt sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung. Daraus folgt, dass dem Vormundschaftsgericht bei der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit Zurückhaltung geboten ist und es in Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, nicht an seiner Stelle entscheiden darf (BayObLG FamRZ 2000, 565; OLG Karlsruhe aaO; Staudinger/Engler BGB, 13. Aufl., § 1837 Rn. 3; MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl., § 1837 Rn. 3; Palandt/Diederichsen aaO Rn. 1 m.w.N.; Knittel BtG § 1837 BGB Rn. 1).
 

(Auszug aus der Entscheidung des OLG München, 33. Zivilsenat, vom 13.07.2009,  Aktenzeichen: 33 Wx 005/09, Gründe II.,15)

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