Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Immobilienveräußerung des Erblassers

Auch wenn ein Erblasser kurz vor seinem Tod noch eine Immobilie veräußert hat, besitzt der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Erteilung eines Grundbuchauszugs sowie Vorlage des Kaufvertrages.

Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten ist grundsätzlich zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan ist. Das Oberlandegericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 05.09.2013 entschieden, dass dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zusteht. Das Einsichtsrecht folgt aus seiner Gläubigerstellung gegenüber den Erben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hatte. In diesem Falle hat der Pflichteilsberechtigte nämlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Veräußerung vollständig oder teilweise aufgrund einer Schenkung erfolgte. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, die Richtigkeit einer ihm erteilten Auskunft durch eigene Einsichtnahme in das Grundbuch und die Vorlage des Kaufvertrages zu überprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Kaufpreis den späteren Erblasser/Verkäufer tatsächlich vollständig zugeflossen ist und wo dieser verblieben ist. Wenn dem Pflichtteilsberechtigten auf Antrag die Einsicht in das Grundbuch nicht gewährt wird, kann er dagegen eine Beschwerde einlegen.

Themen
Alle Themen anzeigen