Der Bundesgerichtshof hält Bestimmungen zum Thema „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ teilweise für verfassungswidrig

Geregelt ist die ärztliche Zwangsmaßnahme in §§ 1904, 1906 BGB. Ein Kernstück dieser Bestimmungen ist, dass eine Person nur dann medizinisch zwangsbehandelt werden darf, wenn und während sie in einer entsprechenden Einrichtung geschlossen untergebracht ist. Ohne eine gleichzeitige geschlossene Unterbringung darf keine Zwangsbehandlung durchgeführt werden.
Dies führt zu einem Dilemma in den Fällen, in denen der Betroffene zwar eine dringend notwendige Behandlung ablehnt (dann kommt die Zwangsbehandlung überhaupt erst in Betracht), andererseits sich aber einer Unterbringung nicht widersetzt oder z. B. gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage ist, sich zu widersetzen, bzw. keinen eigenen, freien Willen dahingehend bilden kann. In solchen Fällen scheidet eine freiheitsentziehende Unterbringung aus. Folge nach der derzeitigen Gesetzeslage ist, dass dieser Betroffene dann auch nicht die dringend notwendige (zwangsweise) Behandlung bekommt.
Der BGH hat dem Bundesverfassungsgericht dieses Thema zur Überprüfung vorgelegt.

Anlass dazu gibt ein Fall (XII ZB 89/15), in dem eine psychisch kranke Frau, die unter Betreuung steht, an Brustkrebs erkrankt ist. Die Betroffene hat der Krebsbehandlung widersprochen. Gleichzeitig ist sie durch die Krankheit inzwischen so stark geschwächt, dass sie sich nicht mehr fortbewegen kann. Die Betreuerin beantragte beim Betreuungsgericht, die Betroffene in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen und sie dort gegen die Krebserkrankung zwangsbehandeln zu lassen um die schnell fortschreitende Krankheit einzudämmen und der Betroffenen die bei Nichtbehandlung zwangsläufig auftretenden starken Schmerzen zu ersparen. Die Betreuerin führte an, dass die Betroffene aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung zu erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln könne.
Das Betreuungsgericht hat ganz im Sinne des Gesetzeswortlautes ebenso wie das später mit dem Fall befasste Landgericht die Genehmigungen zur Unterbringung und Zwangsbehandlung mit dem Argument verweigert, dass die Betroffene bettlägerig sei, keine Weglauftendenzen zeige und deshalb auch nicht im Sinne des Gesetzes untergebracht werden könne. Konsequenterweise konnte dann auch keine Zwangsbehandlung genehmigt werden.
Der BGH sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Wie kann es sein, dass eine dringend notwendige Zwangsbehandlung nur dann möglich ist, wenn der Betroffene untergebracht ist – und die Zwangsbehandlung aber nicht durchgeführt werden darf, wenn der Betroffene (nur) deshalb nicht untergebracht werden kann, weil er sich der Unterbringung überhaupt nicht mehr entziehen kann oder will? Dies erscheint paradox, ist derjenige, der sich noch dazu in einer hilflosen körperlichen Verfassung befindet nicht mindestens genauso schutzwürdig?
Doch, denn bei den Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen handelt es sich um Erwachsenenschutzregelungen, die letztendlich aus dem öffentlichen Interesse an der Fürsorge von Schutzbedürftigen resultieren. Es muss für jeden Erwachsenen, der keinen eigenen freien Willen bilden und dadurch erheblichen Schaden erleiden kann, garantiert sein, dass er die notwendige Behandlung bekommt, bzw. ihm diese nicht aufgrund von unvollständig formulierten gesetzlichen Regelungen versagt bleibt. Darauf hat er einen rechtsstaatlichen Anspruch.

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