Wenn das Gericht die Unterbringung genehmigt hat, bleibt es immer noch die Entscheidung des Betreuers, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht. Denn auch nach der Genehmigungserteilung bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Unterbringung nur zulässig ist, solange sie erforderlich ist. Sie muss zum Wohl des Betreuten erfolgen und alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wenn die Voraussetzungen wegfallen, muss der Betreute entlassen werden. Es gibt Fälle, in denen der Betreuer die Entlassung auch unter Umständen gegen den ärztlichen Rat zu veranlassen hat. Er hat die Entlassung dem Gericht anzuzeigen.
Wenn der Betreute entlassen wurde, ist die davor erteilte gerichtliche Genehmigung verbraucht. Eine ggf. später erforderliche erneute Unterbringung erfordert grundsätzlich eine neue gerichtliche Prüfung und eine neue Genehmigung. Nur in sehr engen sachlichen und zeitlichen Grenzen kann evtl. eine Weitergeltung der alten Genehmigung angenommen werden.
Wenn die Voraussetzungen der Genehmigung weggefallen sind und der Betreuer aber bisher untätig bleibt, besteht auch die Möglichkeit für das Gericht selbst, die Unterbringung aufzuheben.