34. Kann ein Betreuungsbeschluss auch den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern regeln?

Das Bayerische Oberste Landesgericht machte mit Beschluss vom 26. Februar 2003, AZ.: 3 ZBR 243/02 (Betreuungsrecht Praxis 2003, S. 174) Ausführungen zu dem Sachverhalt, dass ein Beschluss für den Betreuer den Aufgabenkreis der Bestimmung des persönlichen Umgangs mit den Eltern beinhaltet.
Aus dieser Entscheidung ist also ersichtlich, dass in Deutschland sogar im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geregelt werden kann, inwieweit ein Betreuter (im vorliegenden Fall handelte es sich um einen 26-jährigen geistig behinderten Mann) von seinen Eltern besucht werden kann. In einem derartigen Verfahren ist ein oder sind beide Elternteile, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers sich auf den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern erstreckt, nach §§ 69g Abs. 1 S. 1, 69e Abs. 1 S. 1 FGG beschwerdeberechtigt.

In der Entscheidung führt das Gericht ausdrücklich aus, dass dem Betreuer die Aufgabe übertragen werden kann, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, welche seiner Gesundheit abträglich sind.
Allerdings ist, soweit die Eltern hier betroffen sind, der verfassungsrechtliche Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten. Das Gericht führt in der vorliegenden Entscheidung aus, dass zum Schutz (und nur zum Schutz!) der Gesundheit des Betreuten der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt werden kann.
Allerdings ist auch in diesem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßígkeit zu beachten. Die Befugnis zur Einschränkung des Umgangs muss geeignet und erforderlich sein, einen erheblichen Gesundheitsschaden von dem Betreuten abzuwehren.

Themen
Alle Themen anzeigen