Gegen den Willen eines Betroffenen soll in der Privatsphäre keine Störung erfolgen. Widerspricht der Betroffene aus solchen Gründen einem Besuch der Richterin oder des Richters, so findet die Anhörung im Gericht statt. Soweit ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, muss der Anhörungstermin in dessen Gegenwart durchgeführt werden.