18. Wie sieht so ein Beschluss des Amtsgerichts bzw. Vormundschaftsgerichts aus, durch den ein Betreuer bestellt wird?

In dem Beschluss wird bestimmt, dass Herr / Frau ……………………, Anschrift …………………………… als Betreuer bestimmt wird.

Desweiteren wird in den Beschluss der Hinweis aufgenommen, ob der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt.
In dem Beschluss muss der Aufgabenkreis des Betreuers bezeichnet werden, das wurde in der Praxis beispielsweise so geregelt:

In einem mir vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 2002 bestimmt das Amtsgericht München bzw. der Amtsrichter folgendes:

„Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge,
Vermögenssorge,
Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-Pflegevertrags,
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern,
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenbereich…..,
Wohnungsangelegenheiten,
Räumung der Wohnung,
Schlüsselgewalt“

Im diesem Fall wurde der Sohn der Mutter nicht als Betreuer bestellt, mit der Begründung, er hätte sich früher nicht ausreichend um seine Mutter gekümmert . Problematisch dürfte bei diesem Beschluss insbesondere auch die Regelung „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten“ sein. Der Betreuer selbst kann diese Regelung nur durchsetzen, indem er die gesamte Post liest, da auf den Briefen meist von außen nicht erkennbar ist, ob es sich um Wohnungsangelegenheiten handelt.
Hier wird in das Brief- und Postgeheimnis in eklatanter Weise eingegriffen. Die rechtliche Zulässigkeit erscheint mir zweifelhaft, da nach dem Prinzip des geringen Eingriffs auch die Möglichkeit bestünde, dass der Betreuer sich direkt an den Vermieter wendet. Warum die Regelung „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten“ ausgewählt wurde, ist rechtlich nicht nachvollziehbar, entspricht aber leider der üblichen Praxis.

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