Der Berufsbetreuer, der vom Gericht eingesetzt wurden, muss eine größere Anzahl von Betreuungsfällen erarbeiten und kann nur dann abrechnen, wenn er bei einer zuständigen Behörde oder einem nach § 1908f BGB anerkannten Betreuungsverein angestellt ist. Der ehrenamtliche Betreuer erhält Betreuungen in keinem größeren Umfang übertragen und erhält keine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB.