Die Ungeeignetheit eines einzelnen Bevollmächtigten kann sich auch daraus ergeben, dass er sich weigert, die Vollmacht im Konsens mit den anderen Bevollmächtigten auszuüben. Wenn sich dadurch die Gefahr ergibt, dass er nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und für den Vollmachtgeber dadurch eine Gefährdungslage entsteht, kann gerichtlich angeordnet werden, dass dieser Bevollmächtigte die Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht mehr ausüben darf.
Vor endgültiger Entscheidung, dem Bevollmächtigten die Ausübung der Vorsorgevollmacht zu untersagen, ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in geeigneten Fällen auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers zu prüfen, soweit dieser auf den Bevollmächtigten durch Auskunftsersuchen und Anweisungen Einfluss nehmen kann.